Allgemeine Geschäftsbedingungen
Stand: 2008
Präambel
CARMEN ist eine Marke, zu deren Nutzung der Auftragnehmer als Unternehmen berechtigt ist. Vertragspartner des Auftraggebers (Kunde) wird daher das zur Führung der Marke berechtigte Unternehmen und keinesfalls der Markeninhaber und / oder der Markenverwertungsberechtigte.
Der Auftragnehmer wird im Folgenden kurz als CARMEN bezeichnet.
1. Allgemein
CARMEN nimmt innerhalb des erteilten Gewerbes Reparaturarbeiten und sonstige Servicearbeiten an Kraftfahrzeugen vor.
Weiters ist es CARMEN möglich, Handel mit Waren aller Art zu betreiben.
2. Gültigkeit der Geschäftsbedingungen
Sofern nichts anderes vereinbart, gelten die vorliegenden Geschäftsbedingungen als Bestandteil des zwischen dem Auftraggeber und CARMEN als Auftragnehmer geschlossenen Auftrages.
3. Kostenvoranschlag
Kostenvoranschläge von CARMEN sind, sofern nichts anderes im Kostenvoranschlag festgestellt wird, unverbindliche Kostenvoranschläge, d.h. Kostenvoranschläge ohne Garantie: Der Auftraggeber hat geringfügige Kostenüberschreitungen des Voranschlages hinzunehmen, wenn diese unvermeidlich sind.
Geringfügig sind Kostenüberschreitungen bis zu 15% des gesamten festgelegten Entgelts lt. Kostenvoranschlag.
Gehen die Kostenüberschreitungen darüber hinaus, hat CARMEN den Auftraggeber hiervon vorher zu verständigen und haben beide Vertragsparteien über die weitere Vorgangsweise Einvernehmen herzustellen. Bis zu diesem Zeitpunkt erbrachte Leistungen sind jedenfalls zu vergüten.
Kostenvoranschläge sind entgeltlich, sofern die Kosten hiefür vereinbart wurden. Der Zeitaufwand für die Erstellung eines Kostenvoranschlages wird dann nach dem Werkstätten-Stundensatz verrechnet. Diese Kosten werden bei nachfolgender Auftragserteilung in Abzug gebracht.
4. Probefahrten
Zum Zwecke der Auftragserfüllung gelten die Mitarbeiter von CARMEN vom Auftraggeber als ermächtigt, mit den Kraftfahrzeugen und Aggregaten Probeläufe sowie Probe- und Überstellungsfahrten - unter Verwendung von Probefahrt- oder Überstellungskennzeichen durchzuführen.
5. Weitergabe des Auftrages
Zum Zwecke der Durchführung des Auftrages ist es CARMEN gestattet, den erteilten Auftrag und / oder Teile des erteilten Auftrages an ein drittes, hierfür befugtes Unternehmen weiter zu geben.
6. Zahlungen
Die Zahlung für die durch CARMEN erbrachten Leistungen (und verkauften Waren) hat bei Übergabe bar zu erfolgen. Soweit CARMEN einer anderen Zahlungsart zustimmt, hat der Auftraggeber hieraus entstehende und / oder entstandene Kosten und Aufwendungen zu tragen.
7. Aufrechnungsverbot
Es ist dem Auftraggeber nicht gestattet, (eventuell) aus welchem Titel auch immer entstandene Forderungen gegen CARMEN mit Forderungen von CARMEN aufzurechnen.
8. Abholung des Repararturgegenstandes
Der Auftraggeber ist verpflichtet, den Reparaturgegenstand innerhalb von 24 Stunden nach erfolgter Reparatur abzuholen, widrigenfalls ist CARMEN berechtigt, ortsübliche Lagerungs- und / oder Mietkosten zu verrechnen. Für Schäden, welche ab der nicht ordnungsgemäßen Abholung entstehen und für die CARMEN kein Verschulden trifft, haftet der Auftraggeber.
9. Eigentumsvorbehalt, Zurückbehaltungsrecht
Alle gelieferten und anmontierten Waren bleiben bis zur vollständigen Bezahlung im Eigentum von CARMEN.
10. Zurückbehaltungsrecht
CARMEN steht wegen aller seiner Forderungen aus dem gegenständlichen Auftrag, insbesondere für den gemachten Aufwand oder aus einem daraus verursachten Schaden sowie für diesbezügliche Materiallieferungen ein.
Zurückbehaltungsrecht an dem betroffenen Reparaturgegenstand des Auftraggebers zu.
Dies gilt in gleicher Weise auch für Forderungen aus früheren Aufträgen, soweit diese vom gleichen Auftraggeber erteilt worden sind und den gleichen Reparaturgegenstand betroffen haben.
11. Behelfsmäßige Reparaturen
Behelfsmäßigen Reparaturen werden nur über ausdrücklichen Auftrag durchgeführt. Der Auftraggeber nimmt zustimmend zur Kenntnis, dass bei diesen Reparaturen lediglich mit einer den Umständen entsprechenden, sehr beschränkten Haltbarkeit zu rechnen ist und daraus daher keine wie immer gearteten Ansprüche gegenüber CARMEN abgeleitet werden können.
12. Gewährleistung
Gewährleistungsansprüche des Auftraggebers gegenüber CARMEN bestehen innerhalb der gesetzlichen Fristen.
CARMEN hat das Recht, behauptete Mängel aus dem Titel der Gewährleistung innerhalb angemessener Frist in zumutbarer Weise zunächst selbst zu beheben und / oder durch einen von CARMEN beauftragten und befugten Dritten beheben zu lassen. Ist eine Behebung nicht möglich, so ist ein angemessener Ersatz zu leisten.
Zur Ausführung der Leistungen im Rahmen der Gewährleistung hat der Auftraggeber den Reparaturgegenstand <CARMEN in dessen Betrieb zu überlassen.
Der Auftraggeber nimmt zur Kenntnis, dass Verschleißteile nur eine dem jeweiligen Stand der Technik entsprechende Lebensdauer haben.
13. Schadenersatz
CARMEN haftet für alle aus Anlass der Ausführung des Auftrages verschuldeten Schäden, soweit diese an einer befugten Person oder am Reparaturgegenstand selbst eingetreten sind. Für alle sonstigen, wie auch immer gearteten Schäden, ist die Haftung von CARMEN ausgeschlossen.
Für im Fahrzeug befindliche Gegenstände wird von CARMEN keine wie immer geartete Haftung übernommen.
14. Erfüllungsort
Erfüllungsort ist der Sitz des jeweiligen, vom Auftraggeber aufgesuchten Betriebes von CARMEN.
15. Abtretungsverbot
Forderungen an CARMEN unterliegen einem Abtretungsverbot. Das Abtretungsverbot hat absolute Wirkung.
16. Gerichtsstand
Als Gerichtsstand gilt jenes Gericht als vereinbart, in dessen Sprengel sich der jeweilige Betrieb von CARMEN befindet.